NAG zur Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung

Auch die NAG spricht sich zum geforderten Sachkundenachweis für eine „Alte-Hasen-Regelung“ aus. Dabei unterstreicht die NAG, dass die Anlageberatung durch die Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler, zu denen in der Regel die Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis pflegen, vor allem bei der Anlage fälliger Versicherungsleistungen gefragt ist. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass mit der Entwicklung der Produktvielfalt auch die Vermittlerinnen und Vermittler im Interesse Ihrer Kunden ihre Kenntnisse auf dem Gebiet der Finanzanlagen laufend verbreitert und vertieft hätten. Den Wert des Erfahrungswissen, den die für die Kapitalanleger langjährig Tätigen in die Kundenberatung einbringen, will die NAG vom Verordnungsgeber anerkannt wissen. Zudem macht die NAG darauf aufmerksam, dass schon heute kombinierte Produkte aus den unterschiedlichen Produkten des Kapitalmarktes weitreichendes Produkt- und Fachwissen abverlangen. Nach dem Vorbild im Versicherungsvermittlerrecht soll deshalb auch im Bereich der Finanzanlagenvermittlung die „Alte-Hasen-Regelung“ für die Versicherungsvermittlung gelten.

Zu der für die neu Tätigen geplanten Gleichstellung der in der Verordnung aufgelisteten Berufsqualifikationen erteilt die NAG uneingeschränkte Zustimmung.

Die NAG lehnt dagegen die geplante Offenlegung der Provisionen ab und schreibt u. a. dazu:
„Der separate Ausweis der in Rechnung gestellten Provisionen macht das Finanzmarktprodukt für den Kunden nicht besser. Vielmehr liegt darin die Gefahr, dass mit den Vermittlerinnen und Vermittlern über eine Provisionsabgabe verhandelt wird.“ Die Vorsitzende Waltraud Baier
unterstreicht, dass naturgemäß von unterschiedlichen Provisionshöhen bei Angestellten und Selbstständigen auszugehen ist, was zu unnötigen Diskussionen beim Kunden führen kann.

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