Richtlinie
Nr. 1 der NAG

über die Nominierung für Aufsichtsrats- und vergleichbare Mandate

Die NAG nominiert Kandidatinnen und Kandidaten für Aufsichtsratswahlen in den Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft. Die Entscheidung über die zu nominierenden Kandidatinnen und Kandidaten trifft der Vorstand.

Für die Nominierung gewerkschaftlicher (externer) Kandidatinnen und Kandidaten gilt folgendes:

  1. Der Vorstand nominiert frühzeitig seine NAG-Kandidatinnen und Kandidaten.

    1.1 Für den Kandidatenvorschlag ist das Votum der Betriebsgruppen der NAG zu berücksichtigen.

  2. Bei zwei oder mehr externen Mandaten wird ab einer Betriebsgruppengröße von 100 wahlberechtigten Mitgliedern mindestens eine Sprecherin oder ein Sprecher der NAG-Mitglieder auf Vorschlag der Betriebsgruppe als Kandidatin bzw. Kandidat durch den Vorstand nominiert.
  3. Alle Kandidatinnen und Kandidaten verpflichten sich, die für die Wahrnehmung ihrer Funktion erforderlichen Kenntnisse, sofern nicht bereits vorhanden, sich nach der Wahl zeitnah anzueignen.

Inkrafttreten:

Diese Regelung gilt ab dem 18. November 2010
Gießen, den 18. November 2010

Search